Beispiele aus der Praxis

Eine gutachterliche Wertermittlung muss immer alle Faktoren berücksichtigen, die den Wert des Bewertungsobjekts beeinflussen. Bei oberflächlichen Wertermittlungen werden oftmals nicht alle Faktoren einbezogen, was zur Folge hat, dass der ermittelte Wert schlichtweg falsch ist. Wird beispielsweise ein im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt so verfälscht dies den ermittelten Verkehrswert gravierend. Jedes Grundstück ob bebaut oder unbebaut ist prinzipiell ganzheitlich und individuell zu betrachten und demzufolge ist auch die damit verbundene Wertermittlung immer ein auf das Bewertungsobjekt zugeschnittenes Unikat.

Hier sind einige Beispielfälle aus meiner Praxis beschrieben, bei denen ich als Sachverständige mit einem Gutachten oder eine Beratung weiterhelfen konnte:

 Das elterliche Haus wird an zwei Geschwister vererbt. Eines der Geschwister möchte das Haus erwerben. Es muss ein Verkehrswertgutachten über den Immobilienwert erstellt werden, um den Auszahlungsbetrag an die Schwester berechnen zu können.

 Der Firmeninhaber eines Produktionsbetriebes geht in den Ruhestand und verkauft das Fabrikgebäude und das Bürohaus an seinen Nachfolger. Mittels eines Verkehrwertgutachtens kann der Kaufpreis festgelegt werden.

 Ein Wohnungseigentümer möchte seine Wohnung an seinen langjährigen Mieter verkaufen und benötigt dafür ein Kurzgutachten über den Marktwert der Eigentumswohnung.

 Ein Firmengebäude wird vererbt, der vom Finanzamt zugrunde gelegte Wert für die Berechnung der Erbschaftssteuer erscheint zu hoch. Ein unabhängiges Verkehrswertgutachten schafft Klarheit über den tatsächlichen Wert der Immobilie.

 Ein Investor möchte ein Mehrfamilienhaus erwerben. Er benötigt ein neutrales Gutachten über den Verkehrswert, um auf dieser Basis eine Kaufentscheidung treffen zu können.

 Ein Pächter eines Retaurants möchte die gepachtete Immobilie und das damit verbundene Erbbaurecht am Grundstück erwerben. Es soll ein Wert als Verhandlungsbasis für die beteiligten Parteien ermittelt werden.

 Ein Grundstück in zweiter Baureihe soll bebaut werden. Hierfür muss das vordere Grundstück mit einem Überfahrts-, Wege- und Leitungsrecht belastet werden. Der Wert dieses Rechts muss berechnet werden, damit der Eigentümer des vorderen Grundstücks entschädigt werden kann.

 Ein mit einem Nießbrauch belastetes Einfamilienhaus wird verkauft, der Nießbrauchberechtigte soll ausbezahlt werden. Der Wert des Nießbrauchrechts muss berechnet werden.